Richtlinien-Entwürfe der Kommisson vorgestellt
Die Europäische Kommission hat heute Richtlinienentwürfe vorgestellt, einmal zur Überarbeitung der Vergaberichtlinien für klassische Auftraggeber und für Sektorenauftraggeber, zum Weiteren zur Vergabe von Konzessionen.
Den Pressemitteilungen ist Folgendes zu entnehmen.
Für die Modernisierung der Vergaberichtlinie stellt die Kommission besonders heraus:
- Verhandlungen sollen erleichtert werden; dabei sollen Vorgaben und eine „letzte Runde“ Missbrauch verhindern;
- Eigenerklärungen sollen verstärkt zugelassen werden; dadurch sollen insbesondere KMU profitieren;
- für regionale und lokale Auftraggeber sollten vereinfachte Verfahren eingeführt werden;
- Stärkung der E-Vergabe
- für Sozialleistungen sind vereinfachte Verfahren und ein höherer Schwellenwert von 500.000 € vorgesehen;
- dafür soll die Unterscheidung von A- und B-Dienstleistungen aufgegeben werden, d.h., dass etwa für Rechtsanwaltsleistungen die normalen Verfahren anzuwenden sind;
- „grüne“ Faktoren sollen durch eine Lebenszykluskosten-Betrachtung unter Einbeziehung externer Umweltfolgen in ihrer Bedeutung verstärkt werden;
- der Dokumentationsaufwand soll verringert werden;
- Fristen sollen verkürzt werden;
- die Veröffentlichungspflichten sollen erleichtert werden.
Die Schwellenwerte hingegen sollen unverändert bleiben. Im Sektorenbereich sollen im Wesentlichen Klarstellungen erfolgen, außerdem wird die Erkundung von Gas und Öl aus dem Anwendungsbereich genommen.
In der Konzessionsrichtlinie sollen die Vergaben von Bau- und Dienstleistungskonzessionen für klassische Auftraggeber und Sektorenauftraggeber geregelt werden. Die Kommission betont, dass damit keine Pflicht zum Outsourcen von Dienstleistungen geschaffen wird. Wichtige Inhalte sind:
- klare und präzisere Definition der Konzession entsprechend der EuGH-Rechtsprechung
- Veröffentlichungspflicht ab einem Auftragsvolumen von 5 Mio €
- pragmatische Regelung für notwendige Vertragsänderungen
- 52 Tage Mindestfrist für die Bewerbung um eine Konzession
- ein besonderes Verfahren wird nicht geschaffen
- Anwendbarkeit der Rechtsmittelrichtlinien, also Rechtsschutz wie bei öffentlichen Aufträgen.
